- informationelle Selbstbestimmung
- Zweckentfremdungsverbot – Datenaustausch ohne Grenzen ? – siehe Polizei
- informationelle Gewaltenteilung – Obwohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht im Grundgesetz steht, hat das BVerfG es als Bestandteil der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG und der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG anerkannt. Es ist das zentrale Grundrecht der Informationsgesellschaft. Es „gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“ (BVerfGE 65, 1 (43)).